Rechtsprechung
   BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,486
BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19 (https://dejure.org/2021,486)
BAG, Entscheidung vom 21.01.2021 - 8 AZR 195/19 (https://dejure.org/2021,486)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - 8 AZR 195/19 (https://dejure.org/2021,486)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,486) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Schadensersatz - Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach einer Verlängerung der Arbeitszeit - unterlassene Information nach § 7 Abs. 2 TzBfG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (im Folgenden aF) - Verletzung der Pflicht zur bevorzugten ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Schadensersatz - Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach einer Verlängerung der Arbeitszeit - unterlassene Information nach § 7 Abs. 2 TzBfG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (im Folgenden aF) - Verletzung der Pflicht zur bevorzugten ...

  • IWW

    § 128 Abs. 2 ZPO, § ... 15 Abs. 2 AGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG, § 522 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG, § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 280 Abs. 1, § 251 Abs. 1, § 252 BGB, § 7 Abs. 2 TzBfG, Abs. 3, § 283 Satz 1, § 9 TzBfG, § 15 Abs. 1 AGG, § 7 Abs. 3 TzBfG, § 138 Abs. 2 ZPO, § 138 Abs. 3 ZPO, § 14 Abs. 2 TzBfG, § 275 Abs. 1, Abs. 4, § 281 Abs. 2, § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1, Abs. 2 AGG, § 1 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG, § 6 Abs. 2 AGG, § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG, § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG, § 15 Abs. 1, § 167 ZPO, § 22 AGG, § 10 AGG, § 10 Satz 1 AGG, § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG, § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG

  • Wolters Kluwer

    Keine Erfüllung der Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 7 TzBfG durch eine Negativauskunft; Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Verletzung der Informationspflicht; Schadensersatzpflicht bei schuldhaft vorgenommener, falscher Stellenbesetzung

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Schadensersatz - Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach einer Verlängerung der Arbeitszeit - unterlassene Information nach § 7 Abs. 2 TzBfG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (im Folgenden aF) - Verletzung der Pflicht zur bevorzugten ...

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatz - Information nach § 7 Abs. 2 TzBfG aF - Pflicht nach § 9 TzBfG aF - Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Erfüllung der Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 7 TzBfG durch eine Negativauskunft; Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Verletzung der Informationspflicht; Schadensersatzpflicht bei schuldhaft vorgenommener, falscher Stellenbesetzung

  • rechtsportal.de

    Keine Erfüllung der Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 7 TzBfG durch eine Negativauskunft; Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Verletzung der Informationspflicht; Schadensersatzpflicht bei schuldhaft vorgenommener, falscher Stellenbesetzung

  • datenbank.nwb.de

    Schadensersatz - Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach einer Verlängerung der Arbeitszeit - unterlassene Information nach § 7 Abs. 2 TzBfG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (im Folgenden aF) - Verletzung der Pflicht zur bevorzugten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schadensersatz wegen unterlassener Arbeitszeiterhöhung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2534
  • MDR 2021, 1144
  • NZA 2021, 1022
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19
    § 15 Abs. 2 AGG räumt dem Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung einen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27) , weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist.

    Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (vgl. etwa BAG 26. November 2020 - 8 AZR 59/20 - Rn. 68; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 24) .

    Da es auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 20 f.) , können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden.

  • BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 192/17

    Arbeitszeiterhöhung - freier Arbeitsplatz

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19
    Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-)Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 192/17 - Rn. 27 mwN, BAGE 160, 280) .

    Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 192/17 - Rn. 28 mwN, BAGE 160, 280) .

    In der Entscheidung des Arbeitgebers, einen entstandenen Arbeitskräftebedarf durch Erhöhung der Arbeitszeit eines bereits beschäftigten Arbeitnehmers zu befriedigen, liegt nicht die Einrichtung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes iSv. § 9 TzBfG (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 192/17 - Rn. 29 mwN, BAGE 160, 280) .

  • BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18

    AGG: Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber durch unterlassene Einladung zu

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19
    Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Würdigung der Tatsachengerichte möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 67, BAGE 169, 302; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 107) .

    Auf die Frage, ob die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG die Kappungsgrenze von drei Monatsgehältern nicht übersteigen durfte, weil die Klägerin auch bei benachteiligungsfreier Auswahl keine der Vollzeitstellen erhalten hätte (dazu etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 82 ff. mwN, BAGE 169, 302) , kommt es nach alledem nicht an.

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19
    Nach § 252 BGB gehört zu dem nach § 15 Abs. 1 AGG zu ersetzenden Vermögensschaden auch entgangenes Arbeitsentgelt (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 104) .

    Danach müsste die Klägerin darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Benachteiligung für die Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der Sachberarbeiterstellen im FBF ursächlich geworden ist, sie also die Stelle bei benachteiligungsfreier Auswahl erhalten hätte (ua. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09  - Rn. 76 ; BGH 23. April 2012 - II ZR 163/10  - Rn. 63 , BGHZ 193, 110 ) , wobei ihr allerdings Beweiserleichterungen nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen und Vorschriften zugutekommen (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 105) .

  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 429/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19
    Der Senat hat im Jahr 2013 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur möglichen Zulässigkeit von Altersgrenzen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen (vgl. insoweit EuGH 21. Juli 2011- C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs und Köhler]) die Auffassung vertreten, die Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur könne grundsätzlich als ein legitimes Ziel iSv. von § 10 Satz 1 AGG angesehen werden (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 49) , gleichzeitig aber ausdrücklich offengelassen, ob es ein legitimes Ziel nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG sein könne, wenn der Arbeitgeber nur noch jüngere Bewerber einstellen will, um eine verjüngte Personalstruktur erst zu schaffen (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 50) .

    Andernfalls kann nicht überprüft werden, ob die Ungleichbehandlung durch das verfolgte Ziel gerechtfertigt ist (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 50; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 59, BAGE 129, 181) .

  • BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 874/06

    Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19
    Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die Stelle nur dann hätte erhalten müssen, wenn sie die am besten geeignete Bewerberin gewesen wäre oder ob es, da der Informationsanspruch ua. der Verwirklichung des Anspruchs nach § 9 TzBfG dient (vgl. BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 25, BAGE 122, 235) , ausreichen würde, wenn die Klägerin mindestens gleich geeignet iSv. § 9 TzBfG aF gewesen wäre wie die Mitarbeiterin D oder die Mitarbeiter H und W. Die Klägerin war zu dem Zeitpunkt, als die Sachbearbeiterstellen im FBF zur unbefristeten Besetzung zur Verfügung standen, nämlich schlechter geeignet als diese Mitarbeiter/in, denn sie hatte eine schlechtere Beurteilung erhalten.

    Bei dem Arbeitsplatz kann es sich auch um einen neu eingerichteten Arbeitsplatz handeln (BT-Drs. 19/3452 S. 16; vgl. etwa BAG 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 21, BAGE 127, 353; 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 20, BAGE 122, 235) .

  • BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 781/07

    Verlängerungsanspruch - höherwertiger Arbeitsplatz

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19
    Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflicht nach § 9 TzBfG aF zur bevorzugten Berücksichtigung eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers und besetzt die Stelle endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer, kann dies einen Schadensersatzanspruch des bevorzugt zu berücksichtigenden Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 2, § 283 Satz 1, § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 251 Abs. 1, § 252 BGB iVm. § 9 TzBfG aF auslösen (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 31; 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 14, BAGE 127, 353) .

    Bei dem Arbeitsplatz kann es sich auch um einen neu eingerichteten Arbeitsplatz handeln (BT-Drs. 19/3452 S. 16; vgl. etwa BAG 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 21, BAGE 127, 353; 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 20, BAGE 122, 235) .

  • BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 315/18

    Die Fraktionen des bayerischen Landtags sind keine öffentlichen Arbeitgeber iSv.

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19
    (1) Nach den im deutschen Zivilprozessrecht geltenden Grundsätzen, die auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach dem ArbGG Anwendung finden, trifft denjenigen, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen (BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 25, BAGE 167, 1) , zu denen auch - wie unter Rn. 44 ausgeführt - die Kausalität der Pflichtverletzung durch die Beklagte für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden gehört.

    Danach wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, für ihre Behauptung, die Stellen im FBF der B seien bereits Ende 2014/Anfang 2015 dauerhaft zu besetzen gewesen, Beweis durch Benennung dieser Personen als Zeugen anzutreten (vgl. auch BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 28 ff., BAGE 167, 1) .

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19
    Damit ist die Klageerweiterung als Anschlussberufung auszulegen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist (vgl. BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 66; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12  - Rn. 54 ; 12. November 2013 -  3 AZR 92/12  -  Rn. 67 ; 24. Mai 2012 -  2 AZR 124/11  - Rn. 11 ; 30. Mai 2006 -  1 AZR 111/05  -  Rn. 42 ,  BAGE 118, 211 ) .

    Eine Anschlussberufung, die nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung - bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden Frist (vgl.  BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11  -  Rn. 12 ) - eingeht, ist entsprechend § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn das Berufungsgericht mit der Zustellung der Berufungsbegründung den nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotenen Hinweis auf die Berufungsbeantwortungsfrist erteilt hat ( BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 68; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12  - Rn. 56 ; 30. Mai 2006 -  1 AZR 111/05  - Rn. 45 ,  BAGE 118, 211 ) .

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19
    Damit ist die Klageerweiterung als Anschlussberufung auszulegen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist (vgl. BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 66; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12  - Rn. 54 ; 12. November 2013 -  3 AZR 92/12  -  Rn. 67 ; 24. Mai 2012 -  2 AZR 124/11  - Rn. 11 ; 30. Mai 2006 -  1 AZR 111/05  -  Rn. 42 ,  BAGE 118, 211 ) .

    Eine Anschlussberufung, die nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung - bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden Frist (vgl.  BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11  -  Rn. 12 ) - eingeht, ist entsprechend § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn das Berufungsgericht mit der Zustellung der Berufungsbegründung den nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotenen Hinweis auf die Berufungsbeantwortungsfrist erteilt hat ( BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 68; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12  - Rn. 56 ; 30. Mai 2006 -  1 AZR 111/05  - Rn. 45 ,  BAGE 118, 211 ) .

  • BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12

    Befristung einer Arbeitszeitverringerung - Inhaltskontrolle

  • BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 563/17

    Befristung nach WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase -

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 375/15

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Bewerberauswahl

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10

    Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

    Entschädigung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Benachteiligung

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

  • BAG, 27.02.2018 - 9 AZR 167/17

    Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG - Schadensersatz

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 163/10

    BGH wendet erstmals Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf GmbH-Geschäftsführer

  • BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16

    Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 59/20

    (Schwer)Behinderung - Vorstellungsgespräch - Verzicht

  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 997/12

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

  • BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 117/09

    Mitbestimmung bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers - ordnungsgemäße

  • EuGH, 06.05.2010 - C-160/10

    Köhler - Verbindung

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug

  • BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17

    Offene Videoüberwachung - Beweisverwertungsverbot - Zulässigkeit der

  • BAG, 24.10.2001 - 5 AZR 245/00

    Feiertagsvergütung - Arbeit auf Abruf

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 542/15

    Betriebliche Berufsunfähigkeitsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung -

  • LAG Köln, 06.12.2018 - 7 Sa 217/18

    Aufstockung der Arbeitszeit; Anzeige des Aufstockungswunsches;

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 92/12

    Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung -

  • LAG Düsseldorf, 23.03.2006 - 5 (3) Sa 13/06

    Arbeitszeitverlängerung, Schadensersatz bei unberechtigter Ablehnung,

  • ArbG Bonn, 11.01.2018 - 1 Ca 2184/16
  • BAG, 15.07.2021 - 6 AZR 460/20

    Verbraucherinsolvenz - Disposition über die Arbeitskraft

    Eine Anschlussberufung, die nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung - bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden Frist (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 12)  - eingeht, ist entsprechend § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn das Berufungsgericht mit der Zustellung der Berufungsbegründung den nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotenen Hinweis auf die Berufungsbeantwortungsfrist erteilt hat (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 195/19 - Rn. 30; 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 68) .
  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 256/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    Eine ausdrückliche Erklärung, es werde Anschlussberufung eingelegt, ist nach § 524 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 195/19 - Rn. 28 mwN; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 33 mwN, BAGE 167, 196) .

    Voraussetzung hierfür ist, dass das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten mit der Zustellung der Berufungsbegründung den nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotenen Hinweis auf die Berufungsbeantwortungsfrist erteilt hat (BAG 15. Juli 2021 - 6 AZR 460/20 - Rn. 27; 21. Januar 2021 - 8 AZR 195/19 - Rn. 30; 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 68) .

  • LAG Hamm, 30.06.2022 - 11 Sa 39/22
    Als ein entsprechender Arbeitsplatz gilt auch ein Arbeitsplatz mit höherwertiger Tätigkeit, wenn die oder der Teilzeitbeschäftigte vor der Arbeitszeitverringerung bereits eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat und nur wegen der Teilzeitmöglichkeit auf eine niedrigere Hierarchiestufe gewechselt ist (vgl. BAG vom 21.01.2021 - 8 AZR 195/19; BAG vom 16.09.2008 - 9 AZR 781/07; BAG vom 08.05.2007 - 9 AZR 874/06).

    Eine solche Unmöglichkeit ergibt sich dabei grundsätzlich durch die anderweitige pflichtwidrige und endgültige Stellenbesetzung (vgl. BAG vom 21.01.2021 - 8 AZR 195/19; BAG vom 27.02.2018 - 9 AZR 167/17; BAG vom 16.09.2008 - 9 AZR 781/07; Henssler/Willemsen/Kalb, 10. Aufl. § 9 TzBfG, Rn. 18; BeckOK, 63. Ed, § 9 TzBfG, Rn. 16).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2023 - 5 Sa 14/23

    Arbeitnehmerhaftung - entgangener Gewinn - nicht weisungsgemäß erbrachte

    Nach den im deutschen Zivilprozessrecht geltenden Grundsätzen, die auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Anwendung finden, trifft denjenigen, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen (BAG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 8 AZR 195/19 - Rn. 48, juris = NZA 2021, 1022).
  • ArbG Mannheim, 28.06.2023 - 2 BV 2/23

    Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme -

    Hat die Arbeitgeberin die Organisationsentscheidung getroffen, eine Stelle nur befristet zu besetzen, ist es ggf. Sache der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers darzutun und zu beweisen, dass es sich tatsächlich um einen Dauerarbeitsplatz gehandelt hat, der unbefristet hätte besetzt werden können bzw. müssen (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 195/19 - Rn. 47, 50 und 66, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.10.2022 - 21 Sa 317/22

    Entschädigungsanspruch nach AGG - Stellenbesetzungsverfahren - Diskriminierung -

    Da erfolglose Bewerber*innen mit der Ablehnung ihrer Bewerbung nicht notwendigerweise Kenntnis von einer Benachteiligung und dem Bestehen einen Anspruchs nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz haben, ist die Vorschrift unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Frist im Falle einer erfolglosen Bewerbung oder eines unterbliebenen beruflichen Aufstiegs frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, ab dem die betroffene Person Kenntnis von der Benachteiligung hat (vergleiche BAG 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 55 ff.; BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 195/19 - Rn. 81).
  • LAG Sachsen, 09.11.2021 - 3 Sa 432/20

    Höhergruppierung - Frist - ruhendes Arbeitsverhältnis - ärztliches

    Dies geht zu ihren Lasten, da ihr nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast die Beweislast für die einen (Schadenersatzanspruch begründenden Tatsachen obliegt (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2021 - 8 AZR 195/19 - Rn. 48, m.w.N., NZA 2021, 1022, 1026).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.07.2021 - 2 Sa 20/21

    Funktionszulage - vertraglicher Anspruch - Ablösung durch Einführung einer

    Damit ist die Klageerweiterung als Anschlussberufung auszulegen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist ( vgl. BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 195/19 - Rn. 28, NZA 2021, 1022 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht